Staatsvertrag über
Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten
Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages
(Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Berlin 2002, S. 162)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat
Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die
Freie Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das
Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land
Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
I. Abschnitt:
Allgemeines
§ 1
[Zweck des Staatsvertrages]
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen
Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
[Geltungsbereich]
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot
und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter
Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs
oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
Ferner
bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten
Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Messergebnisse
und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet
werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext,
Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder
Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung
übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der
individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im
Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3
[Begriffsbestimmungen]
IIm Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet
der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit
hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. "Nutzer" jede natürliche oder
juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in
Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen,
3. "Verteildienst" einen Mediendienst, der
im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig
für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
4. "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im
Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers
erbracht wird,
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form
der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person
dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien
Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur
Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen,
wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post
und
b) Angaben in Bezug auf Waren und
Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer
Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden,
6. "niedergelassener Diensteanbieter"
Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit
Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine
Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
[Zugangsfreiheit]
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze
zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
[Herkunftslandprinzip]
(1) In der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den
Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der
Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5
bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche
Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von
Mediendiensten geschlossen werden,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form
des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der
Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von
Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die
Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter
kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert
darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte
Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16.
Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch
Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl.
EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser
Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen,
die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83,
110a bis d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die
Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für
Pflichtversicherungen und
10. das für den Schutz personenbezogener
Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den
Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und
Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des
Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des
Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der
Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit,
insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher,
einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder
ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des
innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von
Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren
einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten
einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht
Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und
Informationspflichten vor.
II. Abschnitt:
Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
§
6
[Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit]
(1) Diensteanbieter sind für eigene
Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von
ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 7
[Durchleitung von Informationen]
(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des
Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 8
[Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen]
Diensteanbieter sind für eine automatische,
zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die
Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den
Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien
zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht
beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser
Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder
der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
[Speicherung von Informationen]
Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der
rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von
Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus
denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,
oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um
diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§
10
[Informationspflichten]
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der
sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer
Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung
eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG
der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden
ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die
Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und
den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten
insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der
Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden,
müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2
einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland
hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt
werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil
eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar
als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person
oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein
und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 11
[Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen]
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3
haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote
enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft
und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu
trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom
Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 12
[Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz]
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
verstoßen,
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder
oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist
unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde
verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der
Diensteanbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge,
dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch
akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten
Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur
zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Diensteanbieter oder andere
Diensteanbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen.
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und
berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom
Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters
nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis
4 verpflichtet.
§ 13
[Werbung, Sponsoring]
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder
Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf
nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote
eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§
14
[Gegendarstellung]
(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach
§ 10 Abs. 3 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder
Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in
gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung
ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr
anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das
Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die
Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der
Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die
Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht
unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht
nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes
Interesse an der Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung
unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf
tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich,
spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten
Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des
Angebots, dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich und von dem
Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses
Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung
des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur
Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe,
der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und
Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§
15
[Auskunftsrecht]
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach
§ 10 Abs. 3 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung
eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß
überschreitet.
§ 16
[Geltungsbereich]
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie
gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit
die Nutzung der Mediendienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen
Zwecken erfolgt, oder
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen
oder öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur
ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils
geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch
wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§
17
[Grundsätze]
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit
dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 elektronisch
erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§
18
[Pflichten des Diensteanbieters]
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu
Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung
seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn
dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den
Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so
hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und
bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit
vom Nutzer abgerufen werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem
Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten
über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Mediendienste gegen
Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die
Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für
Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2
tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu
informieren.
§
19
[Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten]
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen
Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie des
Umfangs der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch
genommenen Mediendienste.
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit dies für
Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste
Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem
nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein
Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen.
Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs
hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem
Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der
Diensteanbieter die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem
Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er
diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch
dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer
Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des
Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb
dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch
genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er
die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs
sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen
und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche
gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten
unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit
der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 20
[Auskunftsrechte des Nutzers]
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf
Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf
Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten
zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu
Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der
Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese
Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und
wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann
er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische
Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann. Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten
oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang
verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§
21
[Datenschutz-Audit]
Zur Verbesserung von Datenschutz und
Datensicherheit können Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und
bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und
Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§
22
[Aufsicht]
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen
Jugendschutz zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach
§ 12 und § 13 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes
und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die
Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte
Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß
gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11
Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des
Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann
insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung
darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des
Angebots für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung
darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf
bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3)
Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht
durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von
Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach
den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und
zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den
Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des
Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes
zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der
Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine
Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§
23
[Revision zum Bundesverwaltungsgericht]
In einem gerichtlichen Verfahren kann die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das
angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages
beruhe.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die
Anschrift und bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des
Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter
von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen
nicht oder nicht richtig angibt,
4. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste
anbietet, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit
Strafe bedroht ist,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste
anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5
Mediendienste anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben
oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren,
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt oder in sonstiger Weise
die Menschenwürde verletzen,
7. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis
3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 2 verbreitet,
ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben,
dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
8. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die
geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 4 verbreitet, ohne
Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen,
9. entgegen § 12 Abs. 5 einen
Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
verpflichtet,
10. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von
Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder
Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
11. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2
oder § 19 Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
12. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr.
1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht
richtig nachkommt,
13. entgegen § 19 personenbezogene Daten
erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
14. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein
Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
15. entgegen einer Anordnung durch die
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot
nicht sperrt,
16. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote
gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000,- Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu
50.000,- Euro, geahndet werden.
§ 24 a
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer
offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
§ 25